Um den gesetzlichen Vorgaben zum betrieblichen Nichtraucherschutz nach der Arbeitsstättenverordnung (§ 5ArbStättV) nachzukommen und zugleich den Mitarbeitern und Kunden den Wunsch auf Rauchgenuss zu gewähren, kann ein Raucherbereich (Raucherecke) im Betrieb ausgewiesen und eingerichtet werden.
Bei ZUFOR können Sie bewährte Produkte für die Betriebseinrichtung im Raucherbereich wie z.B. Aschenbecher.
Ascher für den Raucherbereich
Unser Produktsortiment für den Raucherbereich umfasst verschiedene Ascher (Standaschenbecher und Kombiascher) für Betriebe. Sie haben die Wahl aus verschiedenen Typen, Größen und Farbkombinationen (auch Aschenbecher Edelstahl).
- Standaschenbecher sind besonders standfest. Ideal für Flure, Foyers und Warteräume.
- Wandaschenbecher sind sehr platzsparend. Ein spezielle Form davon ist der Sicherheits-Wandascher, der Glut und Flammen im Inneren erstickt.
Richtlinien für den Raucherbereich (Nichtraucherschutz)
Der Gesetzgeber hat den Nichtraucherschutz zwingend vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss festlegen, ob, wo und wann das Rauchen am Arbeitsplatz gestattet werden soll und kann, z.B. im sogenannten Raucherbereich.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt in § 5 Nichtraucherschutz:
- Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
- In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Als Arbeitsplatz gelten nicht nur die eigentlichen Arbeitsstätten, sondern auch Aufenthalts- und Erholungsräume und Sitzungszimmer. An solchen Arbeitsstätten ist das Durchsetzen des Passivraucherschutzes realisierbar, und zwar unabhängig von Mehrheitsverhältnissen, Gewohnheitsrechten und baulichen Voraussetzungen.
Der Arbeitgeber kann geeignete separate Räume, Plätze oder Raucherecken ausweisen, an denen geraucht werden darf. Hierzu besteht jedoch keine Pflicht des Arbeitgebers. Als Raucherbereich können auch Außenflächen dienen, soweit dies dem Mitarbeiter gesundheitlich zumutbar ist. Daher kann es sinnvoll sein, entsprechende Unterstände, die Schutz gegen Wind und Wetter bieten, zu errichten und diese als Raucherbereich auszuweisen.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen ungestörten Rauchgenuss zu gewährleisten. Der Arbeitgeber kann seiner Schutzpflicht durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen nachkommen. Möglich sind beispielsweise das Trennen von Rauchern und Nichtrauchern, das Schaffen von Raucherbereichen oder lüftungstechnische Maßnahmen. Er kann aber auch ein allgemeines Rauchverbot erlassen.
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