Ein Arbeitgeber nach § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für den betrieblichen Nichtraucherschutz zu sorgen und ist nicht verpflichtet, das Rauchen am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Er kann jedoch einen separaten Raucherbereich im Betrieb ausweisen. Die sogenannte "Raucherecke" sollte aber durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen so beschaffen sein, dass auch der passive Nichtraucherschutz gesichert ist.
Bei ZUFOR finden Sie bewährte Produkte zur Betriebseinrichtung auch für den Raucherbereich, z.B. Aschenbecher für die Raucherecke. Sie haben die Wahl zwischen stabilen Standaschenbechern, Sicherheitsaschenbecher als Wandaschenbechern oder Müllbehälter mit integriertem Aschenbecher in vielen Größen und Farben.
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